die Gewährleistung von ganzheitlicher Persönlichkeitsentwicklung und von erfolgreichen Bildungsverläufen
„Freiheit bedeutet, dass man nicht unbedingt alles so machen muss wie andere Menschen.“
Astrid Lindgren
Schulische und außerschulische Unterstützungssysteme
Vom Grundsatz her sind die sonderpädagogischen Lehrkräfte insbesondere für die Feststellung der vorhandenen individuellen Kompetenzen (Diagnostik) und die daraus folgenden Unterstützungs- und Förderungsmaßnahmen zuständig. Weiterhin legen sie den Schwerpunkt auf die Lernprozessbegleitung der im Fokus stehenden Schülerinnen und Schüler. Darüber hinaus gehört es zu ihren Aufgaben, für die Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf einen Förderplan zu erstellen und für die Planung und Organisation der durchzuführenden Maßnahmen Sorge zu tragen.
Die Lehrkräfte der allgemeinbildenden Schule tragen die Verantwortung für die gesamte Lerngruppe. Sie sind maßgeblich zuständig für die Umsetzung des Schulinternen Curriculums, die Dokumentation der Leistungen aller Schülerinnen und Schüler, die Führung der Klassengeschäfte sowie die Elternkontakte.
Die generelle Veränderung von Schule und insbesondere die Entwicklung des Gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf führen seit 20 Jahren vermehrt zu multiprofessionellen Teams.
Neben den Lehrkräften des Förderzentrums sowie der Regelschule gehören dazu insbesondere die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, der Schulpsychologische Dienst, die Schulischen Assistenzkräfte (an den Grundschulen) sowie die Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter.
Die Schulsozialarbeit stellt eine Aufgabe an der Schnittstelle von Schule und Jugendhilfe dar und ist seit 2011 im Schulgesetz des Landes Schleswig–Holstein in § 6 (6) verankert. Zu den Aufgaben und Zielen gehören demnach insbesondere:
Handlungsfelder sind:
Die Schulsozialarbeit zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass ihre Angebote sehr niederschwellig und für alle Beteiligten zeitlich und räumlich direkt erreichbar sind. Jugendliche, Eltern und Lehrkräfte müssen nicht erst in einem Jugendamt eine Hilfe beantragen, sondern können die Schulsozialarbeit in ihrer Schule aufsuchen.
Die Schulische Assistenz wurde ab dem Schuljahr 2015/16 an den Grundschulen eingerichtet, ist an der Schnittstelle von (inklusiver) Schule und Eingliederungshilfe verortet und berührt insoweit auch den Bereich der Schulbegleitung. Zunächst wird die Schulische Assistenz an Grundschulen aufgebaut, weil sich diese Schulart durch eine besonders heterogene Schülerschaft auszeichnet.
Mithilfe von Assistenzkräften soll der Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Schule erleichtert und die präventive Arbeit der Schulen wirksamer gestaltet werden. Die Assistenzkräfte unterstützen insbesondere die Schülerinnen und Schüler, damit für alle Kinder in einer Klasse die Lernbedingungen verbessert und dadurch auch die Lehrkräfte entlastet werden.
Zu den Aufgaben und Tätigkeitsfeldern der Schulischen Assistentinnen und Assistenten gehören insbesondere:
Die Schulischen Assistenzkräfte dürfen nicht für eigenständigen Unterricht oder für Unterrichtsvertretungen eingesetzt werden; die Kosten für diese Unterstützungsform trägt das Land, auch dann, wenn nach dem Optionsmodell diese entweder vom Schulträger (Option 1) oder von einem freien Träger (Option 2) realisiert wird. Bei Option 3 stellt das Land das entsprechen-de Personal. Unabhängig von der jeweiligen Organisationsstruktur sind die „Eckpunkte zur Zielsetzung und den Aufgaben der Schulischen Assistenz“ für alle gleichermaßen verbindlich.
Der Schulpsychologische Dienst hat die Aufgaben, bei Schulschwierigkeiten zu helfen, die Schulen und Schulaufsichtsbehörden in psychologischen Fragen zu unterstützen und mit anderen Beratungsdiensten zusammenzuarbeiten.
Grundsätzlich können sich alle in Schule Tätigen (Schulleitungsmitglieder, Lehrkräfte, Tätige in der Schulsozialarbeit, schulische Assistenzkräfte) sowie Eltern sowie Schülerinnen und Schüler direkt an den Schulpsychologischen Dienst wenden, es gibt keinen Dienstweg. Die freiwillige Beratung unterliegt der (psychologischen) Schweigepflicht.
Tätigkeitsfelder des Schulpsychologischen Dienstes sind:
Die Schulbegleitung gibt „Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung“. DieseHilfen stellen Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII bzw. SBG VIII dar, die bei bestehender oder drohender körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung gewährt werden. Art und Umfang dieser Leistungen sind von den individuellen Bedarfen der Schülerin / des Schülers und von den Rahmenbedingungen abhängig.
Zu den Aufgaben der Schulbegleitung gehören u.a.
Die konkrete Aufgabenbeschreibung leitet sich aus der Einzelfallbetrachtung (z. B. im Rahmen der Hilfeplanung) ab. Auf die Leistungen der Eingliederungshilfe besteht ein individueller Rechtsanspruch, die Kreise und kreisfreien Städte entscheiden in eigener Verantwortung über die Bewilligung von Schulbegleitung als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung.
Der zeitliche Rahmen für eine Schulbegleitung richtet sich nach dem Unterstützungsbedarf des einzelnen Kindes und kann von punktueller Präsenz bis zu vollumfänglicher Begleitung im Umfang des Stundenplans reichen und im Einzelfall auch außerunterrichtliche schulische Angebote (z. B. im Offenen Ganztag) umfassen. Ebenso unterschiedlich sind die Genehmigungszeiträume. Sie können eine kurzzeitige Begleitung ebenso vorsehen wie eine mehrjährige Unterstützung.
Für die Tätigkeit als Schulbegleitung bedarf es keiner spezifischen Qualifikation. In der Regel beauftragen die Ämter mit ihnen kooperierende Träger der Jugend-/ Sozialhilfe (z. B. Diakonie, AWO, Lebenshilfe …) mit der Gestellung von Schulbegleitungen. Qualifizierung und Fortbildung obliegen ebenfalls dem Träger.
Weitere Informationen:
– MBWK – Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Kiel (2007): Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz. Zuletzt geändert mit Gesetz vom 25.02.2021.
– IQSH – Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein, Kiel (2016): Wissenswertes über Sonderpädagogik in Schleswig-Holstein für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften.
– Schulsozialarbeit – Schleswig-Holsteinischer Landtag (2014): Leitlinien zur Förderung von Schulsozialarbeit. In: Bericht der Landesregierung. Schulsozialarbeit. Drucksache 18/2061, Anlage 1, S. 8 − 10.
Link Schulsozialarbeit – Informationen des MBWK, Kiel (2021):
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/I/inklusion_schulische/Schulsozialarbeit.html
Link Schulische Assistenz – Info und Empfehlungen des MBWK, Kiel (2021):
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/I/inklusion_schulische/schulassistenz.html
Link Schulpsychologischer Dienst – Info und Adressen des MBWK, Kiel (2021):
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/I/inklusion_schulische/schulpsychologen.html
Link Schulbegleitung – Info und Empfehlungen des MBWK, Kiel (2021):
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/I/inklusion_schulische/schulbegleitung.html