„Alles, was an Großem in der Welt geschah, vollzog sich zuerst in der Phantasie eines Menschen.”
Aus „Darum brauchen Kinder Bücher“, der Dankesrede, die Astrid Lindgren 1958 bei der Entgegennahme des Hans-Christian-Andersen-Preises hielt.
An den allgemeinbildenden Schulen gibt es für alle Schülerinnen und Schüler verschiedene präventive Angebote zur Förderung. Dadurch soll erreicht werden, dass alle Schülerinnen und Schüler gut lernen können und den Anschluss an den Leistungsstand nicht verlieren.
Wenn sich zeigt, dass für eine Schülerin oder einen Schüler die Fördermaßnahmen nicht ausreichen und weiterhin große Lernschwierigkeiten und Leistungslücken bestehen oder vermutet wird, dass ein Kind für das Lernen auch schon ab erstem Jahrgang besondere Unterstützung braucht, muss nach der Landesverordnung über Sonderpädagogische Förderung (SoFVO) das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet werden.
Dazu legt die besuchte oder aufnehmende Schule eine sonderpädagogische Akte an und leitet sie an das zuständige Förderzentrum weiter. Das Verfahren kann vor Schuleintritt (z.B. für den sonderpädagogischen Förderbedarf Sprache) oder nach Schuleintritt beantragt werden. Auch Eltern können einen Antrag auf sonderpädagogische Untersuchung stellen.
Von Kolleginnen und Kollegen der Astrid-Lindgren-Schule werden sonderpädagogische Gutachten für die sonderpädagogischen Förderbedarfe „Sprache“ und „Lernen“ erstellt.
Aktuell werden im Lübeck Schülerinnen und Schüler, bei denen die Vermutung besteht, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Lernen besteht, erst nach dem dreijährigen Durchlaufen der schulischen Eingangsphase überprüft, also frühesten zum Wechsel in den 3.Jahrgang.
Die Leitung des Förderzentrums prüft die sonderpädagogische Akte und entscheidet, ob das sonderpädagogische Überprüfungsverfahren begonnen wird.
Wenn das Verfahren weitergeführt wird, wird eine Sonderpädagogin oder ein Sonderpädagoge der Astrid-Lindgren-Schule mit der Durchführung einer sonderpädagogischen Überprüfung und der Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens beauftragt.
Für das Gutachten werden Gespräche mit Eltern / Erziehungsberechtigten und Lehrerinnen und Lehrern des Kindes geführt und, wenn möglich, eine Unterrichtshospitation gemacht.
Außerdem wird mit einem standardisierten Testverfahren die Intelligenz überprüft und mit verschiedenen Testverfahren der aktuelle Stand der Schulleistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik erhoben.
Das Gutachten endet mit der Aussage, ob bei dem Kind ein Förderbedarf besteht oder nicht und ggf. nach welchen lehrplanmäßigen Anforderungen er oder sie unterrichtet werden muss. Außerdem werden Hinweise zu Fördermaßnahmen gegeben.
Das Gutachten wird mit den Eltern/Erziehungsberechtigten besprochen und die Eltern erhalten eine Kopie des Gutachtens.
Wenn ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht wird gemeinsam beraten, wo die Förderung erfolgen soll, inklusiv an einer allgemeinbildenden Schule oder an einem Förderzentrum.
Mehr Informationen finden Sie auf der Homepage des Landes Schleswig-Holstein unter folgendem Link: